Satzung der Schüler Union Thüringen

Beschlossen am 23.10.2021 durch die Landesschülertagung in Erfurt

Präambel

Die Schüler Union Thüringen ist eine der Schüler Union Deutschlands als Landesverband angegliederte, jedoch selbständige politische Vereinigung von Schülerinnen und Schülern allgemein- und berufsbildender Schulen in Thüringen und sieht sich als Vertreter der Interessen dieser. Besonders eng verbunden mit der Christlich Demokratischen Union Deutschlands und ihrer Vereinigung Junge Union Deutschlands, steht die Schüler Union Thüringen für christliche, konservative und liberale Werte. In allen Überlegungen zum Bildungswesen hat für sie das Wohl der Schüler oberste Priorität. Jeder Schüler muss einen leistungsgerechten Zugang zur Bildung erhalten und gemäß seinen individuellen Begabungen bestmöglich gefördert und gefordert werden, wobei der Bildungsfrieden weitgehend gewahrt werden muss. Zur geordneten Bestrebung aller Ziele gibt sich die Schüler Union Thüringen folgende Satzung.

I. Allgemeines

§ 1 Der Geltungsbereich

Diese Satzung der Schüler Union Thüringen gilt für den Landesverband selbst und die ihm unterstehenden Kreis- und Schulverbände innerhalb des Freistaates Thüringen.

§ 2 Der Name

(1) Die Vereinigung trägt den Namen „Schüler Union Thüringen“. Ihre Kreisverbände tragen den Namensvorsatz „Schüler Union“ vor den ortsspezifischen Namen.
(2) Die Abkürzung für die Schüler Union Thüringen lautet „SU Thüringen“. Alternativ kann in dieser Satzung auch vom „Landesverband“ gesprochen werden. Die Kreisverbände können mit ortsspezifischen Namensergänzungen ebenfalls als solche benannt werden.

§ 3 Der Sitz

Der Sitz des Landesverbandes ist bei der Jungen Union (JU) Thüringen.

§ 4 Das Aufgabengebiet und der Zweck

Die SU Thüringen nimmt alle Aufgaben wahr, die dem Wohle aller Schüler des Thüringer Freistaates zukommen und für die bestmögliche Bildung sorgen. Ihr oberster Zweck ist die Wahrung eines hohen Schulniveaus unter Berücksichtigung des Schulfriedens. Dabei sieht sich die SU Thüringen demokratischen Politikgrundsätzen verpflichtet und vertritt das christliche Menschenbild.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Das Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied muss durch den Bewerber in schriftlicher Form bzw. auf elektronischem Weg (per E-Mail) erfolgen. Der Antrag ist an den jeweiligen Kreisverband, den Landesverband oder die Bundesgeschäftsstelle zu richten. Der Bewerber wird dann ggf. dem entsprechenden Kreisverband zugeteilt, welcher autonom im Kreisvorstand über die Aufnahme des Bewerbers als Mitglied entscheidet.
(2) Existiert für den Bewerber kein zuständiger Kreisverband, so entscheidet der Landesvorstand über die Aufnahme des Bewerbers. Dem Mitglied obliegt es, in Verbindung mit dem Landesverband einen lokalen Kreisverband zu gründen. Solange gilt das Mitglied als keinem Kreisverband angehörig.
(3) Wird der Antrag des Bewerbers als Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entweder angenommen oder abgewiesen, so ist der Bewerber aufgenommen und gilt nunmehr als Mitglied.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Aufnahmeverfahrens obliegt es der zuständigen Geschäftsstelle, das Mitglied in die Mitgliederliste einzutragen. Erst dann oder nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist ist die Mitgliedschaft wirksam.

§ 6 Die Aufnahmekriterien

(1) Mitglied der Schüler Union Thüringen kann nur eine natürliche Person werden.
(2) Wer Mitglied der SU Thüringen werden will, muss bzw. darf
a) Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule sein,
b) das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
c) das einundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet haben,
d) den Wohn- oder Schulstandort im Freistaat Thüringen haben,
e) keiner politisch den Ansichten der SU konkurrierenden Vereinigung angehören,
f) sich offen zum Inhalt des § 4 der Satzung der SU Thüringen bekennen und Willens sein, ihren Aufgaben nachzugehen.

§ 7 Die Mitgliedsrechte

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. Dazu gehört auch das passive Wahlrecht auf Ämter.

§ 8 Die Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit
a) dem Austritt,
b) dem Ausschluss,
c) dem Tod des Mitgliedes.
(2) Ferner endet die Mitgliedschaft mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, danach wird automatisch, sofern das Mitglied zu diesem Zeit-punkt kein Amt in der SU bekleidet, das Mitglied aus der ZMD ausgetragen. An-dernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Eine Wiederwahl ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 8a Der Austritt

Die Austrittserklärung des Mitglieds muss in schriftlicher Form bzw. auf dem elektronischen Weg (per E-Mail) an den zuständigen Kreis- oder den Landesvorstand gerichtet werden. Die Mitgliedschaft endet, sobald die Austrittserklärung beim adressierten Vorstand eingegangen ist.

§ 8b Der Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der SU Thüringen ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und der SU Thüringen damit schweren Schaden zufügt.
(2) Schädigend verhält sich insbesondere, wer
a) gegen die Aufnahmekriterien des § 5 verstößt,
b) vorsätzlich fälschliche Angaben zu seiner Person abgibt,
c) aktiv versucht, inhaltlichen Beschlüsse des Landesverbandes oder seiner Kreisverbände entgegenzuwirken,
d) als vertraulich vereinbarte Vorgänge veröffentlicht oder unbefugt weitergibt.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch schriftlich begründeten Beschluss durch den zuständigen Kreis- oder den Landesvorstand.

§ 9 Die Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen können als Beschluss gegen Mitglieder der SU Thüringen durch den zuständigen Kreis- oder den Landesvorstand erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung der SU Thüringen oder des zuständigen Kreisverbandes verstoßen hat.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
a) die Verwarnung,
b) der Verweis,
c) die Enthebung von Ämtern,
d) das Aberkennen von Mitgliederrechten auf bestimmte Zeit.
(3) Ordnungsmaßnahmen, die vom Kreisvorstand erfolgten, können vom Landesvorstand aufgehoben werden. Die in Abs. 2c) und d) aufgeführten Ordnungsmaßnahmen können, wenn sie gegen ein Mitglied des Landesvorstands oder einen Amtsträger mit außerordentlichen Kompetenzen gerichtet sind, nur durch den Landesvorstand erfolgen.

III. Gliederung und Struktur

§ 10 Die Verbandsstruktur

Der Landesverband stellt die oberste Ebene der SU Thüringen dar. Ihm unterstehen alle Kreisverbände, die ihrerseits für die Schulverbände verantwortlich sind.

§ 11 Die Gründung von Kreisverbänden

(1) Bei der Gründung eines Kreisverbandes muss der Landesgeschäftsführer oder ein gewählter Vertreter des Landesvorstandes zur Gründerversammlung des Kreisverbandes eingeladen werden.
(2) Bei der Gründerversammlung muss entweder eine Satzung verabschiedet werden, welche vorher vom Landesvorstand angenommen wurde, oder die Kreisverbandsstruktur folgt den Bestimmungen des § 12. Wurde eine Satzung vom Landesvorstand angenommen, so gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend nicht. Bei widersprüchlichen Satzungsregelungen über identische Sachverhalte gelten die Bestimmungen der Satzung der SU Thüringen.
(3) Die Gründung wird vor dem Landesverband gültig, wenn der sich gründende Kreisverband mindestens sieben Mitglieder hat und sobald das Protokoll der Gründerversammlung vom Landesvorstand entgegengenommen wurde.

§ 12 Das Wesen der Kreisverbände

(1) Die Kreisverbände bilden in ihren Zuständigkeitsgebieten die Vertretung der SU Thüringen und verfolgen die in ## § 4 aufgeführten Ziele. Weiterführend folgt die Kreisverbandsarbeit den Beschlüssen der LST und des Landesvorstandes.
(2) Die Organe eines Kreisverbandes sind
a) die Kreisschülertagung (KST),
b) der Kreisvorstand.

§ 12a Die Kreisschülertagung

(1) Die KST muss alle zwölf bis 18 Monate mit einer Ladungsfrist von vier Wochen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden. Findet keine Ladung innerhalb der Frist statt, so geht die Ladungskompetenz auf den Landesvorstand über.
(2) Eine KST, auf der keine wie in § 12a Abs. 3a genannten Wahlen stattfinden, kann auch weniger als zwölf Monate nach der letzten KST einberufen werden. Auch hier gilt jedoch die Ladungsfrist von vier Wochen.
(3) Die KST ist höchstes beschließendes Gremium des Kreisverbandes. Sie besitzt die Kompetenzen über
a) die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes,
b) die Verabschiedung inhaltlicher Beschlüsse.

§ 12b Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand muss spätestens alle drei Monate vom Kreisvorsitzenden mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen werden. Er setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen. Diese sind
a) der Kreisvorsitzende,
b) mindestens ein und bis zu drei stellvertretende Kreisvorsitzende,
c) bis zu sieben Beisitzer.
(2) Der Kreisvorstand stellt die oberste Vertretung des Kreisverbandes dar. Er kümmert sich um die laufenden Angelegenheiten des Kreisverbandes, organisiert die KST und sonstige Veranstaltungen im Namen der SU und trifft inhaltliche Beschlüsse. Dies geschieht im Rahmen und unter Achtung des § 4 sowie der Beschlüsse der LST, des LA, des Landesvorstandes und der KST in ebendieser Priorität.

§ 13 Die Schulverbände

(1) Schulverbände können durch den zuständigen Kreisvorstand eingerichtet werden, indem er einen Vertreter der Schule zum Schulverbandssprecher wählt. Alle Mitglieder der SU Thüringen, welche eine Schule, die über einen Schulverbandssprecher verfügt, besuchen, sind Mitglieder des entsprechenden Schulverbandes.
(2) Schulverbände sind als Interessengemeinschaft ohne Beschlussfähigkeit aufzufassen, die den Kreisvorstand in seiner Arbeit unterstützen.

§ 14 Die Berichtspflicht

(1) Alle Kreisverbände müssen dem Landesgeschäftsführer die Protokolle ihrer Kreisschülertagungen innerhalb einer Frist von vier Wochen vorlegen, damit sie von diesem geprüft werden können. Geht innerhalb der Frist kein Protokoll beim Landesgeschäftsführer ein, muss dieser den Kreisverband zur Vorlage des Protokolls auffordern. Reagiert der Kreisverband auf diese Aufforderung nicht, so sind alle Ergebnisse der KST nichtig. Ergibt die Prüfung des Landesgeschäftsführers innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang eines Protokolls keine Beanstandungen, so sind alle Beschlüsse, Wahlen und Ergebnisse vor der SU Thüringen gültig. Beanstandungen sind gegenüber dem Kreisverband schriftlich bzw. auf elektronischem Weg (per E-Mail) zu erklären.
(2) Der LA und der Landesvorstand sind dazu verpflichtet, alle Protokolle ihrer Sitzungen an die Kreisvorstände zur Kenntnisnahme zu übersenden, sofern im Falle des Landesvorstandes keine Geheimhaltung der Sitzung beschlossen wurde.

§ 15 Das Weisungsrecht

(1) Kreisverbände müssen den Weisungen des Landesvorstandes folgen, welcher ihnen Aufgaben im Rahmen des Zwecks der Erfüllung des § 4 und aufgrund von Beschlusslagen der LST, des LA oder des Landesvorstandes auferlegen.
(2) Weisungen müssen für den Kreisverband zumutbar und durchführbar sein. Weisungen sind unter anderem Aufforderungen zur
a) Unterlassung der Verbreitung von Schriften, welche den Grundpositionierungen der SU Thüringen widersprechen,
b) Herausgabe von Protokollen der KST und Teilen von Protokollen der Kreisvorstandssitzungen, insbesondere zu Mitgliederangelegenheiten,
c) Beihilfe für die Organisation von Veranstaltungen der SU Thüringen,
d) Teilnahme an öffentlichen politischen Veranstaltungen zur Thematik der Bildung,
e) Unterstützung der Christlich Demokratischen Union (CDU) während eines Wahlkampfes.
(3) Verweigert oder ignoriert der Kreisverband die Weisungen des Landesvorstandes, so kann der Landesvorstand Neuwahlen des betroffenen Kreisvorstandes anordnen. Verweigert der Kreisverband Weisungen zu Abs. 2a), so kann der Landesvorstand den Kreisverband auflösen.

§ 16 Die Mitgliederliste

(1) Das mit der Mitgliederverwaltung beauftragte Landesvorstandsmitglied hat die Aufgabe, den Mitgliederdatenbestand in der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Geschäftsstellen zu koordinieren.

IV. Organe und Ämter

§ 17 Die Hauptorgane und besondere Amtsträger

(1) Alle Hauptorgane und Ämter können nur durch Mitglieder der SU Thüringen besetzt werden. Alle Ämter sind ehrenamtlich.
(2) Die Hauptorgane der SU Thüringen sind
a) die Landesschülertagung (LST),
b) der Landesausschuss (LA),
c) der Landesvorstand,
d) die Regionalkonferenzen.
(3) Amtsträger mit außerordentlichen Kompetenzen sind
a) der Landesvorsitzende,
b) der Landesgeschäftsführer,
c) der Landespressesprecher.

§ 18 Die Einberufung und Zusammensetzung der Landesschülertagung

(1) Die LST muss alle fünfzehn Monate bei einer Karenzzeit von drei Monaten in beide Richtungen und mit einer Ladungsfrist von vier Wochen vom Landesvorstand einberufen werden. Auf Antrag des Landesausschusses oder der Mehrheit der Kreisvorstände muss der Landesvorstand eine LST einberufen. Alle Rahmenbedingungen einer Sitzung der LST, insbesondere der Tagungsort und -zeitpunkt, werden vom Landesvorstand festgelegt.
(2) Die LST setzt sich aus allen Mitgliedern der SU Thüringen zusammen, die am Tag der Ladung in der ZMD aufgeführt sind und bis zur LST auch Mitglieder bleiben. Ihr Stimmrecht ist nicht übertragbar. Darüber hinaus sind mit beratender Stimme die Landesvorsitzenden der CDU Thüringen und der JU Thüringen, sowie der Bundesvorsitzende der SU Deutschlands zu laden.

§ 18a Die Zuständigkeit der LST

(1) Die LST ist das höchste beschließende Gremium der SU Thüringen. Alle Beschlüsse der LST sind für den LA, den Landesvorstand und die Organe der Kreisverbände bindend und können von diesen nicht außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden.
(2) Die LST kann Beschlüsse fassen über
a) die Grundsätze der Politik, sowie sonstige inhaltliche Positionierungen der SU Thüringen,
b) die Entlastung oder Enthebung der Mitglieder des Landesvorstandes aus ihren Ämtern,
c) Satzungsänderungen,
d) die Delegiertenlisten für die Bundesschülertagung der SU Deutschlands und den Landestag der JU Thüringen,
e) die Auflösung der SU Thüringen.
(3) Die LST wählt die Mitglieder des Landesvorstandes.

§ 18b Die Verfahrensweise der LST

(1) Die Sitzung der LST wird vom Landesvorsitzenden eröffnet und im Anschluss durch ein von der LST gewähltes Tagungspräsidium geleitet, welches aus mehreren Personen bestehen kann. Unmittelbar darauf folgend muss eine Tagesordnung beschlossen werden. Das Tagungspräsidium
a) eröffnet und schließt einzelne Tagesordnungspunkte,
b) nimmt Anträge an und lässt diese von der LST bearbeiten,
c) lässt Abstimmungen abhalten und Wahlgänge durchführen,
d) gewährt und entzieht das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten.
(2) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied, der Landesvorstand, der LA und jedes Hauptorgan der Kreisebenen. Als zulassungspflichtige Anträge gelten all jene, die sich im Bereich der Zuständigkeit der LST befinden. Anträgen auf Nachfrage über Verfahrensvorgänge ist nachzugehen.
(3) Die LST kann sich zur genaueren Regelung ihrer Abläufe eine Geschäftsordnung geben. Bei widersprüchlichen Verfahrensregelungen der Geschäftsordnung und der Satzung der SU Thüringen über identische Sachverhalte gelten die Bestimmungen der Satzung der SU Thüringen.

§ 19 Die Einberufung und Zusammensetzung des Landesausschusses

(1) Der LA kann mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen vom Landesvorsitzenden einberufen werden. Auf Antrag des Landesvorstandes oder der Mehrheit der Kreisvorstände muss der Landesvorsitzende einen LA einberufen. Alle Rahmenbedingungen einer Sitzung des LA, insbesondere der Tagungsort und -zeitpunkt, werden vom Landesvorsitzenden festgelegt.
(2) Der LA setzt sich aus den gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes, den Kreisvorsitzenden und jeweils zwei weiteren Mitgliedern jedes Kreisverbandes, welche vom entsprechenden Kreisvorsitzenden bestimmt werden, zusammen. Ihr Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 19a Die Zuständigkeit des LA

(1) Der LA stellt das koordinierende und beratende Gremium zwischen dem Landesvorstand und den Kreisverbänden dar. Alle Beschlüsse des LA sind für den Landesvorstand und die Organe der Kreisverbände bindend und können von diesen nicht außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden.
(2) Der LA kann Beschlüsse fassen über
a) inhaltliche Positionierungen der SU Thüringen,
b) Aufgaben, Organisation und Zusammenarbeit zwischen dem Landesvorstand und den Kreisverbänden untereinander.
(3) Die Kreisvorsitzenden müssen dem LA Berichte über sämtliche Aktivitäten in ihren Kreisverbänden erstatten. Auf Nachfragen des LA haben die Kreisvorsitzenden gewissenhaft einzugehen.

§ 19b Die Verfahrensweise des LA

(1) Die Sitzung des LA wird vom Landesvorsitzenden eröffnet und vom Tagungspräsidium geleitet, welches vom Landesvorsitzenden bestimmt wird und aus mehreren Personen bestehen kann. Das Tagungspräsidium
a) eröffnet und schließt einzelne Tagesordnungspunkte,
b) nimmt Anträge an und lässt diese vom LA bearbeiten,
c) lässt Abstimmungen abhalten,
d) gewährt und entzieht das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Stimmberechtigte des LA, der Landesvorstand und die Kreisvorstände. Als zulassungspflichtige Anträge gelten all jene, die sich im Bereich der Zuständigkeit des LA befinden. Anträgen auf Nachfrage über Verfahrensvorgänge ist nachzugehen.
(3) Der LA kann sich zur genaueren Regelung seiner Abläufe eine Geschäftsordnung geben. Bei widersprüchlichen Verfahrensregelungen der Geschäftsordnung und der Satzung der SU Thüringen über identische Sachverhalte gelten die Bestimmungen der Satzung der SU Thüringen.

§ 20 Die Einberufung und Zusammensetzung des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand muss spätestens alle drei Monate mit einer Ladungsfrist von einer Woche vom Landesvorsitzenden einberufen werden. Alle Rahmenbedingungen einer Sitzung des Landesvorstandes, insbesondere der Tagungsort und -zeitpunkt, werden vom Landesvorsitzenden festgelegt.
(2) Der Landesvorstand setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.
Diese sind
a) der Landesvorsitzende,
b) mindestens ein und bis zu drei stellvertretende Landesvorsitzende,
c) bis zu sieben Beisitzer.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes gelten als Amtsträger. Ihr Stimmrecht ist nicht übertragbar. Darüber hinaus sind mit beratender Stimme der Landesgeschäftsführer und Landespressesprecher zu laden.

§ 20a Der geschäftsführende LV

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand setzt sich aus dem Landesvorsitzenden und den stellvertretenden Landesvorsitzenden zusammen. Ihr Stimmrecht ist nicht übertragbar. Darüber hinaus sind mit beratender Stimme der Landesgeschäftsführer und Landespressesprecher zu laden.
(2) Der geschäftsführende Landesvorstand kann bei dringlichen Angelegenheiten ohne Ladungsfrist vom Landesvorsitzenden einberufen werden. Alle Rahmenbedingungen einer Sitzung des geschäftsführenden Landesvorstandes, insbesondere der Tagungsort und -zeitpunkt, werden vom Landesvorsitzenden festgelegt. Der geschäftsführende Landesvorstand besitzt bei dringlichen Angelegenheiten dieselben Rechte und hat die identischen Zuständigkeiten wie der Landesvorstand, ausgenommen des Fassens von inhaltlichen Positionierungen und der Wahl des Landesgeschäftsführers und des Landespressesprechers.
(3) Nach einer Sitzung des geschäftsführenden Landesvorstandes muss der Landesvorsitzende eine Sitzung des Landesvorstandes innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen. Der Landesvorstand kann alle nicht das Vermögen betreffenden Beschlüsse des geschäftsführenden Landesvorstandes aufheben. Andernfalls gelten die Beschlüsse des geschäftsführenden Landesvorstandes als vom Landesvorstand gefasst.

§ 20b Die Zuständigkeit des LV

(1) Der Landesvorstand ist leitendes und umsetzendes Gremium der SU Thüringen. Er repräsentiert den Landesverband und befasst sich mit der Umsetzung der Beschlüsse der LST und des LA. Alle Beschlüsse des Landesvorstandes sind für die Organe der Kreisverbände bindend und können von diesen nicht außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden.
(2) Der Landesvorstand kann Beschlüsse fassen über
a) inhaltliche Positionierungen der SU Thüringen,
b) das Abhalten von Veranstaltungen,
c) das Vermögen,
d) Aktivitäten, Auftritte und die Präsentation des Landesverbandes,
e) die Organisation der Verwaltung,
f) alle sonstigen Obliegenheiten der SU Thüringen.
(3) Der Landesvorstand wählt auf Vorschlag des Landesvorsitzenden
a) den Landesgeschäftsführer,
b) den Landespressesprecher.

§ 20c Die Verfahrensweise des LV

(1) Die Sitzung des Landesvorstandes wird vom Landesvorsitzenden eröffnet und von ihm als Sitzungsleiter geleitet. Der Sitzungsleiter
a) eröffnet und schließt einzelne Tagesordnungspunkte,
b) nimmt Anträge an und lässt diese vom Landesvorstand bearbeiten,
c) lässt Abstimmungen abhalten und führt Wahlen durch,
d) gewährt und entzieht das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten.
(2) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstandes. Als zulassungspflichtige Anträge gelten all jene, die sich im Bereich der Zuständigkeit des Landesvorstandes befinden. Anträgen auf Nachfrage über Verfahrensvorgänge ist nachzugehen.
(3) Der Landesvorstand kann sich zur genaueren Regelung seiner Abläufe eine Geschäftsordnung geben. Bei widersprüchlichen Verfahrensregelungen der Geschäftsordnung und der Satzung der SU Thüringen über identische Sachverhalte gelten die Bestimmungen der Satzung der SU Thüringen.

§ 21 Der Landesvorsitzende

(1) Der Landesvorsitzende stellt den obersten Repräsentanten der SU Thüringen dar. Er vertritt den ganzen Landesverband nach innen und außen und kann stellvertretend für ihn sprechen. Der Landesvorsitzende kann im Namen des Landesverbandes äußere Verbindlichkeiten und Rechtsgeschäfte eingehen.
(2) Er hat das Recht, bei allen Sitzungen und Veranstaltungen des Landes- und der Kreisverbände anwesend zu sein. Ihm ist immer Rederecht zu gewähren. Darüber hinaus kann er auch als beratende Stimme zu allen Organen des Landes- und der Kreisverbände berufen werden und hat dabei auch immer die Rolle des Vermittlers zwischen den einzelnen Organen inne.

§ 22 Der stellvertretende Landesvorsitzende

Die stellvertretenden Landesvorsitzenden übernehmen bei Abwesenheit oder mit Zustimmung des Landesvorsitzenden alle seine Kompetenzen. Gibt es mehrere Stellvertreter und hat der Landesvorsitzende keine Bestimmung getroffen, so bestimmen die Stellvertreter unter sich einen stellvertretenden Landesvorsitzenden, der die Kompetenzen des Landesvorsitzenden übernimmt.

§ 23 Der Landesgeschäftsführer

(1) Der Landesgeschäftsführer kümmert sich um die laufenden Geschäfte, verwaltungstechnischen Angelegenheiten und sonstigen organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes, die ihm der Landesvorsitzende oder der Landesvorstand auferlegt.
(2) Der Landesgeschäftsführer kann über den vom Landesvorstand bereitgestellten Etat für Finanzierungen im Einzelnen verfügen und bestimmt über deren genaue Verwendung im vorgegebenen Rahmen.
(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Namen des Landesverbandes und mit Genehmigung des Landesvorsitzenden äußere Verbindlichkeiten und Rechtsgeschäfte eingehen, welche zur Erledigung seiner Aufgaben beitragen.

§ 24 Der Landespressesprecher

Der Landespressesprecher ist für die Koordinierung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes zuständig. Er verfasst Pressemitteilungen und spricht in der Öffentlichkeit im Namen des Landesverbandes. Alle Veräußerlichungen müssen entweder vom Landesvorsitzenden genehmigt werden oder auf einer Beschlusslage der LST, des LA oder des Landesvorstandes bestehen.

§ 25 Die Regionalkonferenzen

(1) Regionalkonferenzen dienen der Stärkung der Zusammenarbeit einzelner Kreisverbände innerhalb der SU Thüringen. Sie können von mehreren benachbarten Kreisverbänden zusammen eingesetzt werden und bedürfen keiner Zustimmung durch den Landesvorstand. Zudem können die betreffenden Kreisverbände durch die Regionalkonferenz die Aufnahme dieser in die Satzung der Kreisverbände beschließen.
(2) Die Frequenz der Einberufung legen die Regionalkonferenzen selbst fest, es kann außerdem auf eine frequentierte Einberufung verzichtet werden.
(3) Die Regionalkonferenzen beschließen im Wesentlichen über
a) gemeinschaftliche regionale Projekte der Kreisverbände,
b) Anträge zu den politischen Grundlagen der SU Thüringen an die Landesschülertagung. Die Konferenzen können darüber hinaus selbstständig weitere Ziele und Aufgaben für sich formulieren.

§ 26 Die Rücktritte und Amtsenthebungen.

(1) Jeder Amtsträger kann von seinem Amt zurücktreten oder des Amtes enthoben werden. Der Rücktritt aus dem Amt muss schriftlich gegenüber dem Landesvorsitzenden eingereicht werden. Der Landesvorsitzende muss im Falle seines Rücktrittes diesen gegenüber dem Landesvorstand erklären.
(2) Wenn alle stellvertretenden Landesvorsitzenden zurückgetreten oder ihres Amtes enthoben worden sind, kann der Landesvorstand aus seiner Mitte einen Beisitzer zum stellvertretenden Landesvorsitzenden wählen.
(3) Tritt der Landesvorsitzende zurück bzw. wurde er seines Amtes enthoben oder gehören dem Landesvorstand weniger als drei Mitglieder an, so muss eine Neuwahl des Landesvorstandes stattfinden und die aktuelle Wahlperiode endet sofort.
(4) Der Landesgeschäftsführer kann nur durch Wahl eines neuen Landesgeschäftsführers seines Amtes enthoben werden. Tritt der Landesgeschäftsführer zurück, so übernimmt der Landesvorsitzende solange seine Kompetenzen, bis ein neuer Landesgeschäftsführer gewählt wird.

§ 26a Die Entlastung von Amtsträgern

Über eine Entlastung von Amtsträgern muss vor dem Ende ihrer Wahlperiode entschieden werden. Dies kann nur nach dem Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes und dem Bericht der Kassenprüfer erfolgen. Den Kassenprüfern ist ein umfassender Einblick über das Vermögen und alle Verwaltungsvorgänge finanzieller Art durch den Landesvorstand zu gewähren.

§ 26b Die Rechenschaft

(1) Der Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes hat
a) alle Herkünfte, Bestände und Verwendungen des Vermögens der SU Thüringen,
b) alle protokollierten Sitzungen des Landesvorstands und
c) alle öffentlichen Auftritte der Mitglieder des Landesvorstandes im Namen der SU Thüringen aufzuweisen.
(2) Er hat wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Er muss vom Landesvorsitzenden und vom Landesgeschäftsführer unterschrieben und verkündet werden.
(3) Der Landesgeschäftsführer und der Landespressesprecher sind gegenüber dem Landesvorstand Rechenschaft schuldig und können nur durch ihn entlastet werden.
(4) Rücktritte oder Amtsenthebungen stellen keine Entlastung des Amtsträgers dar und die Haftung bleibt unberührt.

V. Verfahrensvorschriften

§ 27 Die Ladungen und Fristen

(1) Zu allen Sitzungen von Organen des Landesverbandes müssen alle Mitglieder und sonstig Beteiligten des Organs, sowie der Landesvorsitzende geladen werden. Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(2) Die Ladung kann postalisch oder elektronisch an die jeweilige Anschrift des zu Ladenden erfolgen. Postalisch gilt das Datum des Stempels und elektronisch das Datum der Versendung als Datum der Ladung. Ausgehend davon sind die genannten Fristen einzuhalten.
(3) Die fristlose Ladung zum geschäftsführenden Landesvorstand kann aus Dringlichkeit auch in jeder sonstigen Form der Kommunikation erfolgen.

§ 28 Die Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit eines Organs des Landesverbandes ist gegeben, wenn bei form- und fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Organs anwesend ist. Die LST ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Landesvorsitzende bei der Eröffnung der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Beschlussfähigkeit einer Sitzung kann nach dessen Feststellung nicht verloren gehen.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Landesvorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und unter Nennung von Tagungsort, -zeitpunkt und Tagesordnung neu einzuberufen. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Diese Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 29 Die ergänzenden Beschlusskompetenzen

(1) Alle gefassten Beschlüsse können durch das beschlussfassende Organ abgeändert oder aufgehoben werden.
(2) Neben den genannten Zuständigkeiten einzelner Organe und Ämter der SU Thüringen können auch noch weitere Befugnisse über Beschlüsse hinzukommen. Diese Kompetenzen müssen durch die Satzung der SU Thüringen eindeutig formuliert werden.
(3) Verfahrensfragen in eigener Sache können durch die Organe immer beschlossen werden, insofern dadurch keinen Verfahrensvorschriften der Satzung der SU Thüringen widersprochen wird. Gesonderten Klärungen von Verfahrensfragen soll vorzugsweise durch das Beschließen von Geschäftsordnungen vorgebeugt werden.
(4) Alle sonstigen Entscheidungen über Angelegenheiten der SU Thüringen fallen als Beschluss in die Zuständigkeit des Landesvorstandes.

§ 30 Die Mehrheitsfindung

(1) Beschlüsse gelten als gefasst, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für den Beschluss stimmt. Enthaltungen sind für die Mehrheitsfindung nicht relevant und kommen somit einer ungültigen Stimme gleich. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(2) Beschlüsse mit besonderer Bedeutung für die SU Thüringen gelten als gefasst, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen für den Beschluss stimmen. Besondere Bedeutung für die SU Thüringen haben Beschlüsse über
a) Ordnungsmaßnahmen,
b) die Enthebung der Mitglieder des Landesvorstandes aus ihren Ämtern,
c) Satzungsänderungen,
d) den Ausschluss von Mitgliedern aus der SU Thüringen.
(3) Die Auflösung der SU Thüringen durch die LST kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden.

§ 31 Die Abstimmungen

(1) Abstimmungen müssen vom Tagungspräsidium bzw. Sitzungsleiter abgehalten werden, wenn ein Beschluss zu fassen ist. Die Abstimmung und die Einreichung des Beschlusses müssen durch Antragsberechtigte beantragt werden. Es ist hierbei auf die Zulassungspflicht des Antrages zu achten. Dem Tagungspräsidium bzw. Sitzungsleiter steht es frei, über nicht zulassungspflichtige Anträge abstimmen zu lassen.
(2) Abstimmungen können durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte erfolgen. Dabei muss auf Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung der Stimme zum Beschluss gefragt werden. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung geheim erfolgen.

§ 32 Die Wahlperioden und Nachwahlen

(1) Eine Wahlperiode des Landesvorstandes beginnt am Tag der Wahl des Landesvorsitzenden. Die Wahlperioden des Landesvorstandes betragen maximal fünfzehn Monate bei einer Karenzzeit von drei Monaten in beide Richtungen. Vor Ablauf der Wahlperiode muss eine LST zur Neuwahl des Landesvorstandes stattfinden. Läuft die aktuelle Wahlperiode ab, ohne dass eine LST zumindest einberufen wurde, so gelten die Mitglieder des Landesvorstandes als ihres Amtes enthoben, jedoch nicht von der Haftung entlastet. Es obliegt dem Landesgeschäftsführer eine LST unverzüglich einzuberufen, welcher in dieser Zeit mit der Wahrung der Geschäfte des Landesvorstandes betraut ist. Kommt der Landesgeschäftsführer seinen Pflichten nicht nach, so gehen die Kompetenzen an den Bundesverband der SU über.
(2) Soll oder muss ein Amtsträger in einer Nachwahl in den Landesvorstand gewählt werden, so führt er die Wahlperiode des Vorgängers fort.

§ 33 Die Protokollierung

(1) Zu allen Sitzungen von Organen des Landesverbandes und von Organen der ihm untergeordneten Kreisverbände müssen Protokolle angefertigt werden. Diese Protokolle gelten als bindender Nachweis von Handlungen. Aktivitäten eines Organs des Landesverbandes oder eines Organs der ihm untergeordneten Kreisverbände, welche nicht protokolliert sind, haben keine Gültigkeit.
(2) Die Anfertigung von Protokollen steht unter der Verantwortung des Tagungspräsidiums bzw. des Sitzungsleiters. Er muss die Protokolle innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung dem Landesvorstand vorlegen.
(3) Protokolle müssen sämtliche Ergebnisse von Sitzungen festhalten, die im Rahmen dieser Satzung relevant sind. Solche sind in jedem Fall
a) Tagungsort, -zeitpunkt und Tagesordnung,
b) Feststellung der Beschlussfähigkeit und form- und fristgerechten Ladung,
c) abgehaltene Wahlen und Abstimmungen und deren Ergebnisse,
d) gefasste Beschlüsse.

§ 34 Die Nichtigkeit von Verfahrensverstößen

(1) Verstößt ein internes Vorgehen eines Organs oder eines Amtsträgers des Landesverbandes gegen die Satzung der SU Thüringen, so können alle internen Ergebnisse für nichtig erklärt werden. Das Organ oder der Amtsträger, welcher nichtig gehandelt hat, kann dafür haftbar gemacht werden.
(2) Die Nichtigkeit von Verfahrensverstößen kann nur von der LST festgestellt werden.

§ 35 Die Anfechtung und der Schiedsfall

(1) Gegen alle Satzungs- und Verfahrensverstöße kann jedes Mitglied der SU Thüringen innerhalb einer Frist von acht Wochen nach dem Bekanntwerden eine schriftlich begründete Anfechtung beim Landesgeschäftsführer einreichen. Der Landesgeschäftsführer muss die Anfechtung unter persönlicher Stellungnahme zur letztendlichen Entscheidung an das Landeschiedsgericht der JU Thüringen weiterleiten.
(2) Das Landesschiedsgericht der JU Thüringen muss die Bestimmungen der Satzung der SU Thüringen beachten und entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtung.

§ 36 Die Kongruenz für die Kreisebene

Die §§ 27 bis 33 der Verfahrensvorschriften besitzen ihre Gültigkeit für alle kongruenten Organe der Kreisverbände, sofern diese keine eigene Satzung haben.

VI. Sonstiges

§ 37 Das Vermögen

(1) Das Vermögen der SU Thüringen kann nur durch den Landesvorstand oder durch den vom Landesvorstand bevollmächtigten Landesgeschäftsführer verwaltet werden.
(2) Die Verwaltung des Vermögens beschränkt sich auf die Wahrung der Aufgaben und des Zwecks des § 4 und alle sonstigen Ausgaben, die zum Erhalt der SU Thüringen notwendig sind. Der Haushalt muss darauf ausgerichtet sein, ausgeglichen und möglichst sparsam zu sein.

§ 38 Die Haftung

(1) Haftbar kann jedes Mitglied gemacht werden, wenn es schuldhaft durch Handeln oder Unterlassen der SU Thüringen einen Schaden verursacht hat.
(2) Alle Amtsträger haften im besonderen Maße durch die Verwaltung des Vermögens und in ihrer Vertretung der SU Thüringen nach außen und gegenüber Dritten. Verbindlichkeiten und sonstige Schäden, die nicht im Rahmen des Verwendungszweckes des Vermögens erfolgen, stellen einen Haftungsfall dar. Die Haftung des Landesvorstandes ist nur für die Handlungen ausgeschlossen, die während der Entlastung des Landesvorstandes der LST durch den Rechenschaftsbericht bekannt waren.
(3) Im Haftungsfall eines Amtsträgers oder eines Mitgliedes kann der durch haftbares Verhalten entstandene Schaden gegenüber dem schadhaft Handelnden geltend gemacht werden.

§ 39 Die Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung der SU Thüringen kann nur durch die LST erfolgen. Eine genaue Formulierung der Satzungsänderung muss mit der Einladung zur LST fristgerecht versandt werden. Eine Abänderung der beantragten Satzungsänderung darf nach Ablauf der Ladungsfrist nicht den Wesensgehalt der beantragten Satzungsänderung abändern.

§ 40 Das Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die beschließende LST des 21.09.2019 in Kraft und ersetzt alle vorangegangenen Satzungen.